Kaufpreissammlung
Die Kaufpreissammlung ist die Sammlung aller Grundstückskaufverträge eines Zuständigkeitsbereichs beim Gutachterausschuss. Notare übersenden dazu jeden Vertrag in Abschrift. Auf Grundlage der Kaufpreissammlung sind nach § 196 Absatz 1 BauGB flächendeckend Bodenrichtwerte zu ermitteln. Einsicht erhält nicht jedermann.
Woher die Daten kommen
§ 195 des Baugesetzbuchs (BauGB) verpflichtet die beurkundende Stelle, jeden Vertrag über den entgeltlichen Eigentumsübergang an einem Grundstück und jede erstmalige oder erneute Bestellung eines Erbbaurechts in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. So entsteht eine nahezu lückenlose Sammlung der tatsächlich vereinbarten Preise. Sie ist die empirische Grundlage der amtlichen Wertermittlung in Deutschland.
Was daraus entsteht
Nach § 196 Absatz 1 Satz 1 BauGB sind auf Grund der Kaufpreissammlung flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln, die Bodenrichtwerte. Aus derselben Quelle leiten die Ausschüsse nach § 193 Absatz 5 BauGB weitere Daten ab, unter anderem Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Umrechnungskoeffizienten und Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke.
Wer Einsicht erhält
Die Kaufpreissammlung ist nicht öffentlich. § 195 BauGB lässt die Übermittlung an das zuständige Finanzamt für Zwecke der Besteuerung zu. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen. Wer nur den Bodenrichtwert braucht, ist damit besser bedient: Nach § 196 Absatz 3 BauGB kann jedermann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.
Warum das für Sie zählt
Weil die Bodenrichtwerte aus echten Kaufverträgen abgeleitet werden, bilden sie den Markt der Vergangenheit ab, nicht die Erwartung an die Zukunft. Bei wenigen Kauffällen in einer Zone stützt sich der Ausschuss zusätzlich auf vergleichbare Lagen. In dünn besiedelten Regionen kann das bedeuten, dass ein Wert über mehrere Stichtage unverändert bleibt, obwohl sich am Markt etwas bewegt hat. Umgekehrt reagieren Werte in Städten mit vielen Verkäufen schneller. Diese Datenlage sollten Sie mitlesen, wenn Sie zwei Orte vergleichen. Wie die Auswertung abläuft, beschreibt die Seite wie der Bodenrichtwert ermittelt wird, die Zuständigkeiten die Seite Der Gutachterausschuss.
Beispiel
Nach einem Grundstückskauf sendet der Notar eine Abschrift des Vertrags an den Gutachterausschuss. Der Kauffall geht anonymisiert in die Auswertung ein und beeinflusst über die Jahre den Bodenrichtwert der Zone. Der einzelne Kaufpreis wird dabei nicht veröffentlicht.
Häufige Fragen zu Kaufpreissammlung
Nicht ohne Weiteres. Die Sammlung ist nicht öffentlich. Auskünfte sind nach § 195 BauGB bei berechtigtem Interesse und nach Maßgabe des Landesrechts zu erteilen. Die Bodenrichtwerte selbst kann dagegen nach § 196 Absatz 3 BauGB jedermann bei der Geschäftsstelle erfragen.
Nein. Der Gutachterausschuss prüft die Kauffälle und scheidet ungeeignete aus, etwa Verkäufe unter Verwandten oder Verkäufe unter ungewöhnlichen Umständen. Übrig bleiben die Fälle, die den gewöhnlichen Geschäftsverkehr abbilden.