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Was sagt der Bodenrichtwert aus?

Von der Redaktion von meinbodenrichtwert.de · Zuletzt geprüft am 9. August 2026 · 4 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Der Bodenrichtwert sagt, auf welchem Niveau der Boden in einer Lage gehandelt wird. Er beschreibt ein fiktives Grundstück mit den in der Zone vorherrschenden Merkmalen zu einem Stichtag. Über Zuschnitt, Bebauung und Besonderheiten Ihres Grundstücks sagt er nichts, deshalb weicht der tatsächliche Wert regelmäßig ab.

Was eine konkrete Zahl aussagt

Ein Bodenrichtwert ist eine Aussage über die Lage, nicht über Ihr Grundstück. Er nennt den durchschnittlichen Wert von einem Quadratmeter Grund und Boden in einer abgegrenzten Zone, zu einem festen Stichtag, abgeleitet aus beurkundeten Kaufverträgen. Was er damit beantwortet, ist die Frage: Auf welchem Niveau wird der Boden in dieser Gegend gehandelt?

Drei Dinge stecken in der Zahl. Erstens das Preisniveau der Lage. Zweitens der Zustand, für den der Wert gilt, also der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung. Drittens der Zeitpunkt: Der Wert bildet den Markt zum Stichtag ab, nicht den von heute. Was der Bodenrichtwert grundsätzlich ist, erklärt die Übersicht zum Bodenrichtwert und seiner Bedeutung.

Nicht in der Zahl stecken: Ihr Gebäude, der Bewuchs, der Zuschnitt Ihres Grundstücks und alle Besonderheiten, die nur für Ihr Flurstück gelten.

Wichtig ist auch die Bezugsgröße. Der Wert lautet auf Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche, nicht je Quadratmeter Wohnfläche. Der ausgewiesene Betrag meint den Boden, nicht das fertige Gebäude darauf. Wer beides verwechselt, landet um ein Vielfaches daneben.

Warum Ihr Grundstück abweicht

Der Bodenrichtwert beschreibt ein fiktives Bodenrichtwertgrundstück mit den Merkmalen, die in der Zone vorherrschen. Nach § 16 Absatz 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) weist dieses Grundstück ausdrücklich keine Merkmale auf, die nur in einer Einzelbegutachtung ermittelt werden können. Privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und tatsächliche Besonderheiten einzelner Grundstücke bleiben also außen vor.

Schon die Zonengrenze lässt Spielraum. § 15 Absatz 1 ImmoWertV verlangt, die Zonen so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 % betragen. Eine Abweichung ist damit eingeplant und kein Zeichen für einen falschen Wert.

Dazu kommen die Merkmale. Weicht Ihr Grundstück beim Maß der baulichen Nutzung, bei der Größe oder bei der Tiefe vom Bodenrichtwertgrundstück ab, lässt sich das rechnerisch berücksichtigen. Dafür gibt es nach § 19 ImmoWertV Umrechnungskoeffizienten, die das Wertverhältnis sonst gleichartiger Grundstücke abbilden. Ist ein Grundstück erheblich größer als marktüblich, kommt nach § 41 ImmoWertV eine getrennte Bewertung der überschießenden Teilfläche in Betracht.

In einem Gutachten wird der Zonenwert deshalb nicht einfach übernommen. § 26 Absatz 2 ImmoWertV verlangt, die Bodenrichtwerte auf ihre Eignung zu prüfen und bei Abweichungen an die Gegebenheiten des Bewertungsobjekts anzupassen. Das Ergebnis heißt objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert. Wie ein solches Gutachten aufgebaut ist, zeigt der eigene Beitrag dazu.

Wann die Zahl belastbar ist

Gut nutzbar ist ein Bodenrichtwert, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Ihr Grundstück liegt eindeutig in einer Zone, seine Merkmale entsprechen weitgehend den ausgewiesenen Merkmalen, und der Stichtag passt zu Ihrer Frage.

Für einige Zwecke reicht die Zahl allein aus. Bei der Grundsteuererklärung im Bundesmodell ist der Bodenrichtwert die vorgeschriebene Größe, dort ist eine individuelle Anpassung des Werts gerade nicht vorgesehen. Auch für den Vergleich zweier Lagen oder für eine erste Einordnung eines Angebots genügt der Zonenwert. Sobald es um Geld für ein bestimmtes Grundstück geht, um einen Kaufpreis, eine Auseinandersetzung unter Erben oder eine Finanzierung, braucht es die Anpassung an das Objekt.

In diesem Rahmen ist der Wert eine amtliche Größe mit erheblichem Gewicht. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. November 2025, Aktenzeichen II R 3/25, entschieden, dass ein Finanzgericht die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen darf. Eine gerichtliche Überprüfung des einzelnen Werts kommt nur bei substantiierten Einwänden oder konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverstöße in Betracht.

Gut zu wissen

Prüfen Sie immer zuerst die Merkmale neben dem Wert. Ein Bodenrichtwert für baureifes Land sagt nichts über eine Fläche, die noch Bauerwartungsland ist, auch wenn beide in derselben Karte liegen.

Wann sie wenig aussagt

Die Aussagekraft sinkt in mehreren Fällen deutlich.

  • Dünner Markt. Wo kaum Grundstücke verkauft werden, erlaubt § 14 Absatz 2 ImmoWertV den Rückgriff auf vergleichbare Gebiete oder frühere Jahre. Die Zahl ist dann gröber, ohne dass man ihr das ansieht.
  • Ungewöhnliches Grundstück. Hanglage, Altlastenverdacht, Baulasten, Denkmalschutz, ein sehr schmaler Zuschnitt: All das ist im Zonenwert nicht enthalten.
  • Bebaute Grundstücke. Der Bodenrichtwert wird ermittelt, als wäre der Boden unbebaut. Für ein Haus brauchen Sie zusätzlich ein Verfahren für die baulichen Anlagen, siehe Bodenrichtwert bei bebauten Grundstücken.
  • Alter Stichtag. In Ländern mit zweijährigem Turnus kann der veröffentlichte Wert bis zu zwei Jahre alt sein. In bewegten Märkten ist das viel.

Und der Wert ist nie ein Kaufpreis. Was am Ende gezahlt wird, hängt von Nachfrage, Zuschnitt und Verhandlung ab. Die Unterschiede zwischen beiden Größen behandelt der Beitrag zu Bodenrichtwert und Kaufpreis.

Achtung

Diese Seite informiert allgemein. Sie ersetzt weder eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen noch eine steuerliche oder rechtliche Beratung. Verbindliche Bodenrichtwerte erteilt der zuständige Gutachterausschuss, verbindliche Auskünfte zu Ihrer Steuer Ihr Finanzamt oder eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.

So rechnen Sie mit dem Wert

Die Grundrechnung ist einfach: Fläche mal Bodenrichtwert ergibt einen groben Bodenwert. Angenommen, der Bodenrichtwert Ihrer Zone beträgt 380 Euro je Quadratmeter und Ihr Grundstück misst 600 Quadratmeter. Dann ergeben 600 m² zu je 380 €/m² einen rechnerischen Bodenwert von 228.000 €. Beide Zahlen sind hier frei gewählte Annahmen und keine Werte für einen bestimmten Ort.

Dieser Betrag ist ein Ausgangspunkt, kein Ergebnis. Er enthält keine Anpassung für Größe, Zuschnitt oder Nutzungsmaß, keinen Gebäudewert und keine Rechte oder Belastungen. Für die steuerliche Bewertung unbebauter Grundstücke ist dieselbe Multiplikation allerdings ausdrücklich vorgesehen, etwa in § 247 des Bewertungsgesetzes für die Grundsteuer im Bundesmodell.

Wenn Sie den Abstand zum Verkehrswert einschätzen wollen, hilft der Beitrag zu Verkehrswert und Bodenrichtwert. Die Multiplikation selbst nimmt Ihnen der Grundstückswert-Rechner ab.

Häufige Fragen

Er sagt, auf welchem Niveau der Boden in Ihrer Lage gehandelt wird. Über Ihr Grundstück selbst sagt er wenig: Zuschnitt, Hanglage, Altlasten oder Baulasten sind nicht enthalten. Der Wert beschreibt ein fiktives Grundstück mit den Merkmalen, die in der Zone vorherrschen, und dient als Ausgangspunkt für eine genauere Bewertung.

Für die Lage gibt § 15 ImmoWertV eine Orientierung: Zonen sind so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede grundsätzlich unter 30 % bleiben. Hinzu kommen Abweichungen bei Größe, Tiefe und Nutzungsmaß, die über Umrechnungskoeffizienten berücksichtigt werden. Nach oben oder unten sind daher spürbare Unterschiede normal und kein Zeichen für einen falschen Wert.

Nein. Der Bodenrichtwert ist ein rückblickender Durchschnitt zu einem Stichtag, der Verkaufspreis entsteht in der Verhandlung. Er gibt Ihnen aber ein belastbares Preisniveau für die Lage und zeigt, ob ein Angebot deutlich darüber oder darunter liegt. Für die Preisfindung brauchen Sie zusätzlich Vergleichsangebote oder ein Gutachten.

Sehen Sie sich die Merkmale an. Passen Entwicklungszustand, Art der Nutzung und Nutzungsmaß zu Ihrem Grundstück, ist der Wert gut übertragbar. Prüfen Sie außerdem den Stichtag und ob Ihr Grundstück eindeutig in einer Zone liegt. In dünn gehandelten Lagen ist die Zahl gröber, weil weniger Kauffälle dahinterstehen.

Ja, er hat erhebliches Gewicht. Der Bundesfinanzhof hat am 12. November 2025 im Verfahren II R 3/25 entschieden, dass ein Finanzgericht die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen darf. Geprüft wird der einzelne Wert nur bei substantiierten Einwänden oder konkreten Anhaltspunkten für Rechtsverstöße.

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