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Bodenrichtwert finden
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Bodenrichtwert kostenlos einsehen

Von der Redaktion von meinbodenrichtwert.de · Zuletzt geprüft am 9. August 2026 · 8 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Bodenrichtwerte sind amtliche Daten und in allen 16 Bundesländern kostenlos online einsehbar. Jedes Land betreibt dafür ein eigenes Portal, meist unter dem Namen BORIS. Sie brauchen nur die Adresse oder die Flurstücksnummer. Geld kostet erst die schriftliche, amtliche Auskunft der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.

Kurz erklärt

Bodenrichtwerte sind amtliche Daten. § 196 Absatz 3 des Baugesetzbuchs bestimmt: die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen, und jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen. Ein berechtigtes Interesse müssen Sie nicht nachweisen.

Drei Wege zum Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert wird nicht geschätzt, sondern amtlich ermittelt. Zuständig sind die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, also selbständige und unabhängige Gremien nach § 192 des Baugesetzbuchs. Grundlage ist die Kaufpreissammlung, in die nach § 195 des Baugesetzbuchs jeder beurkundete Grundstückskaufvertrag eingeht. Näheres dazu lesen Sie auf der Seite zum Gutachterausschuss und seinen Aufgaben.

Es gibt drei Zugänge zu diesen Daten:

  • Das Online-Portal Ihres Bundeslandes. Jedes Land stellt seine Bodenrichtwerte in einer Kartenanwendung bereit, meist unter dem Kürzel BORIS. Die Einsicht ist in allen 16 Ländern kostenfrei.
  • Die Auskunft der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses. Mündlich oder als schriftliches, amtliches Dokument. Die schriftliche Form ist in den meisten Ländern gebührenpflichtig.
  • Der bundesweite Einstieg BORIS-D. Ein Gemeinschaftsprojekt mehrerer Länder, das die Bodenrichtwerte länderübergreifend in einer Oberfläche zeigt.

Wenn Sie nicht wissen, welches Portal für Ihr Grundstück gilt, führt Sie unser Bodenrichtwert-Finder über Ort und Bundesland direkt zum richtigen Einstieg.

Was Sie für die Suche brauchen

In den meisten Portalen genügt die Adresse: Straße, Hausnummer, Ort. Die Kartenanwendung springt dann auf das Grundstück. Für Flächen ohne Hausnummer, etwa Ackerland oder ein unbebautes Baugrundstück, brauchen Sie die Flurstücksbezeichnung aus Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer. Diese Angaben stehen im Grundbuchauszug, im notariellen Kaufvertrag und in den Bescheiden des Finanzamts zur Grundsteuer.

Die drei Begriffe stammen aus dem Liegenschaftskataster, dem amtlichen Verzeichnis aller Flurstücke. Die Gemarkung ist ein historisch gewachsener Vermessungsbezirk, der oft, aber nicht immer mit einem Ortsteil zusammenfällt. Die Flur ist ein Abschnitt innerhalb der Gemarkung. Das Flurstück ist die kleinste Einheit, also die Fläche, die im Grundbuch als Ihr Eigentum geführt wird. Ein Grundstück im rechtlichen Sinn kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Geführt werden diese Daten von den Vermessungs- und Katasterbehörden, nicht vom Gutachterausschuss.

Wichtig für das Verständnis: Der Bodenrichtwert gilt nicht für Ihr einzelnes Flurstück, sondern für eine Zone. Nach § 15 der Immobilienwertermittlungsverordnung werden die Zonen so abgegrenzt, dass die lagebedingten Wertunterschiede zwischen den Grundstücken der Zone und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen. Je Zone gibt es genau einen Wert, Spannen sind nach § 13 der Verordnung nicht zulässig. Was das praktisch bedeutet, erklärt der Begriff Richtwertzone.

Schritt für Schritt im Landesportal

Die Portale sehen unterschiedlich aus, der Ablauf ist aber überall ähnlich:

  1. Portal des Bundeslandes öffnen, in dem das Grundstück liegt. Eine Registrierung ist für die Einsicht in keinem Land nötig.
  2. Adresse oder Flurstück in die Suche eingeben oder in der Karte bis auf Grundstücksebene hineinzoomen.
  3. Stichtag prüfen. Voreingestellt ist meist der aktuellste Stichtag. Ältere Jahrgänge lassen sich in vielen Portalen zuschalten.
  4. Auf die farbige Zone klicken, in der das Grundstück liegt.
  5. Im Infofenster den Wert in Euro je Quadratmeter ablesen, dazu Entwicklungszustand und Art der Nutzung. Diese beiden Merkmale müssen nach § 16 der Immobilienwertermittlungsverordnung immer angegeben werden, weitere Merkmale wie das Maß der baulichen Nutzung nur, wenn sie wertbeeinflussend sind.
  6. Die Legende oder die Erläuterungen des zuständigen Gutachterausschusses lesen. Ohne sie lässt sich der Wert leicht falsch deuten.

Die Portale der 16 Bundesländer

Stand dieser Übersicht ist der 22. Juli 2026. Ausführliche Einzelseiten mit Bedienhinweisen finden Sie in unserer Übersicht der amtlichen BORIS-Portale der Länder.

Bundesland Portal Aktueller Stichtag
Baden-Württemberg BORIS-BW 31.12.2024
Bayern Bodenrichtwerte Bayern im BayernAtlas 01.01.2026
Berlin BORIS Berlin 01.01.2026
Brandenburg BORIS Land Brandenburg 01.01.2026
Bremen Immobilienmarkt.NI, gemeinsam mit Niedersachsen 01.01.2026
Hamburg BORIS.HH im Geoportal Hamburg 01.01.2026
Hessen BORIS Hessen 01.01.2026
Mecklenburg-Vorpommern GeoPortal.MV mit der Themenkarte Bodenrichtwerte 01.01.2026
Niedersachsen Immobilienmarkt.NI, früher BORIS.NI 01.01.2026
Nordrhein-Westfalen BORIS-NRW 01.01.2026
Rheinland-Pfalz BORIS.RLP auf maps.rlp.de 01.01.2026
Saarland BORIS Saarland im Geoportal Saarland 01.01.2026
Sachsen BORIS Sachsen 01.01.2026
Sachsen-Anhalt BORIS-ST im Geodatenportal 01.01.2026
Schleswig-Holstein Bodenrichtwerte SH im DigitalerAtlasNord 01.01.2026
Thüringen BORIS-TH im Thüringen-Viewer 01.01.2026

Baden-Württemberg fällt auf: Dort werden die Werte zum Ende jedes geraden Kalenderjahres ermittelt, der jüngste flächendeckende Stichtag ist deshalb der 31.12.2024. Auch der Rhythmus ist nicht überall gleich. § 196 Absatz 1 des Baugesetzbuchs verlangt eine Ermittlung jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Von dieser Öffnung machen Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen Gebrauch und ermitteln jährlich.

Was kostenlos ist und was nicht

Die Karteneinsicht ist in allen 16 Ländern gebührenfrei, und in keinem Land ist dafür ein Nutzerkonto nötig. Kostenpflichtig wird es erst bei Zusatzleistungen, und die sind je Land verschieden geregelt.

Gebührenfrei ist in vielen Ländern auch der selbst erzeugte Ausdruck. In Brandenburg lässt sich eine amtliche Bodenrichtwertauskunft als PDF kostenlos abrufen, in Sachsen-Anhalt und Thüringen ebenso ein kostenfreier Auszug aus dem Portal, in Niedersachsen und Bremen ein Auszug mit Legende.

Geld kostet dagegen meist die schriftliche, amtliche Auskunft der Geschäftsstelle. In Thüringen sind dafür 30,00 € für das erste Antragsobjekt und 15,00 € für jedes weitere festgelegt. In Bremen kostet ein gedruckter Auszug aus der Bodenrichtwertkarte 50,00 € je Auszug. In Rheinland-Pfalz ist der Basisviewer frei, der Premiumdienst mit allen beschreibenden Merkmalen und historischen Stichtagen beginnt bei 121,00 € für einen Bereich je Stichtag. Eine Gesamtschau der Gebühren gibt die Seite Was kostet eine Bodenrichtwert-Auskunft.

Gut zu wissen

Für die Grundsteuererklärung und für die eigene Orientierung reicht die kostenlose Portaleinsicht in aller Regel aus. Eine gebührenpflichtige amtliche Auskunft brauchen Sie vor allem dann, wenn ein Dritter ein unterschriebenes Dokument sehen will, etwa eine Bank oder ein Gericht.

BORIS-D und der VBORIS-Verbund

Hinter den Länderportalen steht ein gemeinsames Datenmodell: VBORIS, das vernetzte Bodenrichtwertinformationssystem. Es wurde auf Initiative der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder entwickelt und legt fest, wie Bodenrichtwerte und ihre Merkmale einheitlich beschrieben und ausgetauscht werden. Deshalb ähneln sich die Infofenster der Portale so stark.

Auf dieser Grundlage betreiben mehrere Länder gemeinsam BORIS-D, das Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland. Sein erklärtes Ziel ist es, die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse länderübergreifend einheitlich, webbasiert und leicht zugänglich für die breite Öffentlichkeit bereitzustellen. Nicht alle Länder sind angeschlossen, und die Detailtiefe bleibt hinter den Landesportalen zurück. Für eine Grenzregion oder für den Vergleich zweier Grundstücke in verschiedenen Ländern ist BORIS-D trotzdem der schnellste Einstieg. Einen bundesweiten Überblick über die regionalen Unterschiede gibt auch unsere Bodenrichtwert-Karte.

Bodenrichtwerte als offene Daten

Zehn Länder gehen über die reine Einsicht hinaus und geben ihre Bodenrichtwerte als offene Daten heraus: Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Meist gilt die Datenlizenz Deutschland, in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Berlin sogar in der Variante Zero ohne Namensnennungspflicht, in Mecklenburg-Vorpommern die Lizenz Creative Commons Namensnennung 4.0. Sie können die Werte dort als Geodatendienst oder als Datei beziehen und weiterverwenden.

In Schleswig-Holstein, Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, im Saarland und in Sachsen ist das anders. Dort dürfen Sie die Werte ansehen und für den eigenen Gebrauch ausdrucken, ein flächendeckender Download oder eine kommerzielle Weiterverwendung ist aber nicht freigegeben. Baden-Württemberg verlangt vor der Nutzung ausdrücklich die Bestätigung der Nutzungsbedingungen, die eine kommerzielle Verwertung ausschließen.

Was Sie online nicht finden

Die Portale zeigen amtliche Bodenrichtwerte, nicht mehr. Vier Grenzen sollten Sie kennen:

  • Keinen Wert für Ihr konkretes Grundstück. Der angezeigte Wert gilt für ein fiktives Bodenrichtwertgrundstück der Zone, nicht für Ihr Flurstück mit seinem Zuschnitt, seiner Hanglage oder seinem Baumbestand. Bodenrichtwerte enthalten nach § 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung ausdrücklich keinen Wertanteil für den Aufwuchs.
  • Keine Begründung des einzelnen Werts. Dieselbe Vorschrift bestimmt, dass das angewendete Verfahren zu dokumentieren ist, einzelne Bodenrichtwerte aber nicht zu begründen sind.
  • Keine Kaufpreise einzelner Verträge. Die Kaufpreissammlung darf nach § 195 des Baugesetzbuchs nur dem Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Auskünfte daraus gibt es nur bei berechtigtem Interesse nach Landesrecht.
  • Keinen Verkehrswert. Was Ihr Grundstück am Markt wert ist, sagt erst ein Verkehrswertgutachten. Ein solches Gutachten erstattet der Gutachterausschuss nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuchs unter anderem auf Antrag der Eigentümer, gegen Gebühr und getrennt vom Bodenrichtwert.

Historische Werte sind ein Sonderfall. Viele Portale halten mehrere Stichtage vor, weit zurückliegende Jahrgänge liegen aber oft nur als Papier- oder PDF-Karte bei der Geschäftsstelle. Die Wege dorthin beschreibt die Seite zu alten Bodenrichtwerten.

Die amtliche Auskunft beantragen

Brauchen Sie ein Dokument mit Siegel, wenden Sie sich an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, der für die Lage des Grundstücks zuständig ist. Die Zuständigkeit ist von Land zu Land anders geschnitten. In Sachsen-Anhalt gibt es einen einzigen Ausschuss für das ganze Land, in Berlin und Hamburg je einen für die Stadt, in Baden-Württemberg dagegen 118 Ausschüsse bei den Städten und Gemeinden, Stand 1. Januar 2026.

Für den Antrag brauchen Sie die genaue Bezeichnung des Grundstücks und den Stichtag, auf den sich die Auskunft beziehen soll. Für steuerliche Zwecke ist das nicht immer der aktuellste Wert: Für die Grundsteuer im Bundesmodell zählt der Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022. Welche Stelle wofür zuständig ist, klärt die Seite Katasteramt oder Gutachterausschuss.

Mündliche Auskünfte sind vielerorts kostenfrei, auch dort, wo die schriftliche Form Gebühren auslöst. In Schleswig-Holstein und Thüringen ist das ausdrücklich so geregelt, in Thüringen einschließlich der Einsicht in die Bodenrichtwertkarte in den Geschäftsstellen. Ein Anruf lohnt sich also, wenn Sie nur eine Nachfrage zur Zone oder zum richtigen Stichtag haben.

Zwei Punkte sparen Zeit. Erstens: Klären Sie vorab, ob Ihr Land historische Stichtage im Portal führt, denn dann brauchen Sie für ältere Jahrgänge keinen Antrag. Zweitens: Nennen Sie im Antrag den Zweck. Für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer und für die Grundsteuer verlangen die Finanzämter den Wert zu einem bestimmten Bewertungsstichtag, und die Geschäftsstelle stellt die Auskunft dann passend aus.

Häufige Fragen

Ja. In allen 16 Bundesländern ist die Einsicht in der Kartenanwendung des Landes gebührenfrei, und keines der Portale verlangt dafür eine Registrierung. Kostenpflichtig sind je nach Land nur Zusatzleistungen, vor allem die schriftliche amtliche Auskunft der Geschäftsstelle, gedruckte Auszüge oder Premiumdienste mit historischen Stichtagen und allen beschreibenden Merkmalen.

Meist genügt die Adresse mit Straße, Hausnummer und Ort. Hat die Fläche keine Hausnummer, brauchen Sie die Flurstücksbezeichnung aus Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer. Sie steht im Grundbuchauszug, im notariellen Kaufvertrag und in den Grundsteuerbescheiden des Finanzamts. Alternativ zoomen Sie in der Karte bis auf Grundstücksebene.

Jedes Land betreibt ein eigenes Portal, in den meisten Ländern trägt es das Kürzel BORIS. Niedersachsen und Bremen nutzen gemeinsam Immobilienmarkt.NI, Bayern zeigt die Werte im BayernAtlas, Mecklenburg-Vorpommern im GeoPortal.MV und Schleswig-Holstein im DigitalerAtlasNord. Unser Bodenrichtwert-Finder führt Sie über Ort und Bundesland zum richtigen Einstieg.

BORIS-D ist das Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland, ein Gemeinschaftsprojekt mehrerer Bundesländer. Es soll die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse länderübergreifend einheitlich, webbasiert und leicht zugänglich für die breite Öffentlichkeit bereitstellen. Nicht alle Länder sind angeschlossen, und die Datentiefe bleibt hinter den Landesportalen zurück. Für eine belastbare Auskunft bleibt deshalb das Portal des jeweiligen Landes die bessere Quelle.

Nein, er gilt für die Richtwertzone. Der Wert bezieht sich auf ein fiktives Bodenrichtwertgrundstück, dessen Merkmale für die Zone typisch sind. Die Zonen werden so abgegrenzt, dass lagebedingte Wertunterschiede grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen. Abweichungen Ihres Grundstücks nach Zuschnitt, Größe oder Zustand sind darin nicht abgebildet.

In vielen Portalen ja. Sie schalten den gewünschten Stichtag über die Ebenensteuerung zu, teils bis zurück in die 2000er Jahre. Weiter zurückliegende Jahrgänge liegen häufig nur als Papier- oder PDF-Karte bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und müssen dort angefragt werden.

Nein. § 196 Absatz 3 des Baugesetzbuchs bestimmt, dass jedermann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann. Ein Nachweis, warum Sie den Wert wissen möchten, ist nicht nötig. Anders liegt es bei Auskünften aus der Kaufpreissammlung, die nur bei berechtigtem Interesse erteilt werden.

Wenn ein Dritter ein unterschriebenes und gesiegeltes Dokument sehen will, etwa eine Bank bei der Beleihung, ein Gericht oder ein Notar. Für die eigene Orientierung und für die Grundsteuererklärung genügt in aller Regel der kostenlose Ausdruck aus dem Portal des Landes.

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