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Stichtag und Aktualisierung des Bodenrichtwerts

Von der Redaktion von meinbodenrichtwert.de · Zuletzt geprüft am 9. August 2026 · 4 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Jeder Bodenrichtwert gilt zu einem Stichtag, meist zum 1. Januar. § 196 BauGB verlangt eine Ermittlung mindestens alle zwei Jahre, die Länder dürfen häufiger ermitteln. Fünf Länder arbeiten jährlich, elf im Zwei-Jahres-Takt. Bei Erbschaft und Grundsteuer zählt nicht der aktuelle Wert, sondern der Wert zum jeweiligen Bewertungsstichtag.

Was der Stichtag bedeutet

Jeder Bodenrichtwert trägt ein Datum. Dieser Stichtag sagt, auf welchen Zeitpunkt sich der Wert bezieht. Der Ausschuss wertet die Kaufverträge aus, die bis dahin vorliegen, und beschreibt damit den Markt zu diesem Tag. Alles, was später passiert, steckt nicht darin.

Fast überall ist das der 1. Januar. § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB) verlangt, die Bodenrichtwerte jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Zwischen 2011 und 2020 stellten mehrere Länder auf den 31. Dezember ab, seit dem Jahrgang 2022 sind sie überwiegend zum 1. Januar zurückgekehrt. Praktisch macht das keinen Unterschied, denn der 31. Dezember eines Jahres und der 1. Januar des Folgejahres liegen unmittelbar nebeneinander.

Eine Ausnahme bleibt: Baden-Württemberg rechnet auf das Ende des geraden Kalenderjahres. Der dort aktuelle Stichtag ist der 31. Dezember 2024.

Wie oft der Bodenrichtwert aktualisiert wird

Das Gesetz nennt nur eine Untergrenze. Wie oft tatsächlich ermittelt wird, entscheidet das Land: § 199 Absatz 2 Nummer 4 BauGB ermächtigt die Landesregierungen, die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung durch Rechtsverordnung zu regeln. Fünf Länder ermitteln jährlich, elf im Zwei-Jahres-Takt.

Land Aktueller Stichtag Turnus
Baden-Württemberg 31. Dezember 2024 alle zwei Jahre, zum Ende des geraden Jahres
Bayern 1. Januar 2026 alle zwei Jahre
Berlin 1. Januar 2026 jährlich
Brandenburg 1. Januar 2026 jährlich
Bremen 1. Januar 2026 alle zwei Jahre
Hamburg 1. Januar 2026 jährlich
Hessen 1. Januar 2026 alle zwei Jahre
Mecklenburg-Vorpommern 1. Januar 2026 alle zwei Jahre
Niedersachsen 1. Januar 2026 jährlich
Nordrhein-Westfalen 1. Januar 2026 jährlich
Rheinland-Pfalz 1. Januar 2026 alle zwei Jahre
Saarland 1. Januar 2026 alle zwei Jahre
Sachsen 1. Januar 2026 alle zwei Jahre, einzelne Ausschüsse jährlich
Sachsen-Anhalt 1. Januar 2026 alle zwei Jahre
Schleswig-Holstein 1. Januar 2026 alle zwei Jahre
Thüringen 1. Januar 2026 alle zwei Jahre

Für Sie heißt das: In einem Zwei-Jahres-Land kann der veröffentlichte Wert bis zu zwei Jahre alt sein, wenn der nächste Stichtag ansteht. In einem bewegten Markt ist das viel. Wie sich das auf die Belastbarkeit auswirkt, behandelt der Beitrag dazu, was der Bodenrichtwert aussagt.

Neben dem regulären Takt gibt es Sonderfälle. Nach § 196 BauGB sind auf Antrag der zuständigen Behörden Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete auch zu einem abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln. Und wenn sich die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen ändert, sind bei der nächsten Fortschreibung zusätzlich Werte bezogen auf die Wertverhältnisse zum letzten steuerlichen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Für die Landesgrundsteuer in Baden-Württemberg gab es aus diesem Grund einen Sonderstichtag zum 1. Januar 2022. Häufige Fragen zum Turnus beantwortet die Seite zur Aktualisierung des Bodenrichtwerts.

Warum Stichtag und Veröffentlichung auseinanderfallen

Der Stichtag ist nicht der Tag, an dem die Zahl erscheint. Dazwischen liegt die Auswertung der Kaufverträge, der Beschluss des Gremiums und die Aufbereitung für das Portal. Für den Stichtag 1. Januar 2026 sah das so aus: Niedersachsen veröffentlichte den Jahrgang am 1. März 2026, Rheinland-Pfalz stellte die Werte laut Landesamt am 26. März 2026 online, Bayern begann am 17. April 2026 mit der Bereitstellung, und Bremen machte die Bodenrichtwertkarte 2026 am 4. Mai 2026 bekannt.

Achtung

Wer im Januar oder Februar ins Portal schaut, sieht meist noch den vorherigen Stichtag. Prüfen Sie deshalb immer, welches Datum über dem Wert steht, bevor Sie damit rechnen.

Warum der Stichtag bei Erbschaft und Schenkung zählt

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheidet nicht das Datum der Steuererklärung, sondern der Bewertungsstichtag. Nach § 11 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Diese entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit der Ausführung der Zuwendung.

Für den Boden folgt daraus eine klare Regel. § 179 des Bewertungsgesetzes bestimmt, dass bei der Wertermittlung stets der Bodenrichtwert anzusetzen ist, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. Ist jemand im November 2024 gestorben, zählt also nicht der Wert von heute, sondern der letzte davor liegende Stichtag. Was daraus für die Steuer folgt, steht im Beitrag zu Erbschaft und Schenkung.

Warum der Stichtag bei der Grundsteuer zählt

Bei der Grundsteuer liegt der maßgebliche Stichtag noch weiter zurück. Nach § 266 des Bewertungsgesetzes wurde die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022 durchgeführt, für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025. § 247 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes verlangt, dass die Gutachterausschüsse die Bodenrichtwerte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt ermitteln und elektronisch an die Finanzbehörden übermitteln.

Für Ihre Grundsteuer gilt daher der Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022, nicht der aktuelle. Ein neuer, höherer Wert im Portal ändert daran vorerst nichts. Ob der Bodenrichtwert in Ihrem Land überhaupt einfließt, hängt vom Landesmodell ab: In Bayern und Hamburg spielt er für die Grundsteuer keine Rolle, in Hessen und Niedersachsen nur über einen Lagefaktor. Die Einzelheiten stehen unter Bodenrichtwert und Grundsteuer.

So wählen Sie den Stichtag im Portal

Die meisten Landesportale haben eine Stichtagsauswahl. In Berlin lassen sich alle Jahrgänge ab 2002 aufrufen, in Niedersachsen reicht die Auswahl bis 1999 zurück, in Nordrhein-Westfalen bis 2011. Schleswig-Holstein blendet ältere Stichtage über die Ebenensteuerung ein, Hessen führt frühere Jahrgänge als eigene Kartenzusammenstellungen.

Nicht überall ist die Zeitreise kostenlos. In Rheinland-Pfalz zeigt der kostenfreie Basisdienst nur den aktuellen Stichtag, ältere Jahrgänge gibt es dort nur im kostenpflichtigen Premiumdienst. Welche Wege es sonst noch gibt, beschreibt der Beitrag zu alten Bodenrichtwerten.

Welches Portal für Ihre Adresse zuständig ist und welcher Stichtag dort gilt, zeigt der Bodenrichtwert-Finder. Wie die Werte zustande kommen, erklärt die Übersicht zum Bodenrichtwert und seiner Bedeutung.

Häufige Fragen

Nach § 196 BauGB mindestens zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Die Länder dürfen den Takt selbst festlegen. Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ermitteln jährlich, die übrigen elf Länder alle zwei Jahre. In Sachsen ermitteln einzelne Ausschüsse zusätzlich jährlich.

Der Zeitpunkt, auf den sich der Wert bezieht. Der Gutachterausschuss wertet die bis dahin vorliegenden Kaufverträge aus und beschreibt damit den Markt zu diesem Tag. In fünfzehn Ländern ist das der 1. Januar, in Baden-Württemberg das Ende des geraden Kalenderjahres, derzeit der 31. Dezember 2024.

Der Bewertungsstichtag, also der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Bei einem Erbfall ist das der Todestag, bei einer Schenkung der Tag der Ausführung. Anzusetzen ist dann nach § 179 BewG stets der Bodenrichtwert, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor diesem Stichtag zu ermitteln war, nicht der heutige Wert.

Der 1. Januar 2022. Nach § 266 BewG wurde die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf diesen Zeitpunkt durchgeführt, für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025. Neuere Bodenrichtwerte ändern daran vorerst nichts. In Bayern und Hamburg spielt der Bodenrichtwert für die Grundsteuer ohnehin keine Rolle.

Weil zwischen Stichtag und Veröffentlichung mehrere Monate liegen. Für den Stichtag 1. Januar 2026 veröffentlichte Niedersachsen am 1. März 2026, Rheinland-Pfalz am 26. März 2026, Bayern ab dem 17. April 2026 und Bremen am 4. Mai 2026. Wer früh im Jahr nachsieht, findet daher meist noch den vorherigen Jahrgang.

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